§ Abmahnung durch fehlerhaftes Impressum §

Abmahnung durch fehlerhaftes Impressum

Guten Tag liebe Leser,

ich hatte in der Vergangenheit sehr oft das Gespräch über ein fehlerhaftes Impressum. Gerade wenn ich DMOZ-Einträge vorbereite überprüfe ich ja die Webseiten. Hier ist zu 75 % ein fehlerhaftes Impressum vorhanden.  Solange sich keiner beschwert, oder viel schlimmer, kein Anwalt sich meldet, wird der Webseiteninhaber damit wenig Probleme bekommen. Teuer wird es, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert.

Schauen wir uns als erstes Mal die rechtliche Grundlage an:
Das Impressum wird im Telemediengesetzt geregelt.
Im § 3 wird unter Anderem geregelt, dass dieses Gesetzt für alle Personen gilt, welche in Deutschland gemeldet sind und von hier aus arbeiten. Nur wer z.B. außerhalb der EU lebt und von da sein Unternehmen führt, kann auf einer .de Domain auf ein Impressum verzichten, wenn es das Land in dem die Person lebt es zulässt. Fraglich ist, ob ein Kunde auf einer Seite ganz ohne Impressum tätig werden würde. Jedoch hätte dieser Personenkreis keine Abmahnung zu fürchten.

Wir gehen von den weiteren Beispielen davon aus, dass Deutschland Wohnsitz und Arbeitsplatz ist.

§ 5 des TMG ist für uns der entscheidende §.
Hier steht geschrieben:
“ Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:“
Aus diesen fett markierten drei Punkten leiten sich die häufigsten Abmahnungen her. Natürlich regeln weitere Punkte die Nennung von Handels und Steuernummer ect. . Aber darauf möchte ich nur kurz später eingehen.

Impressum als Bild ist verboten:
Viele Menschen vergessen, dass das Internet auch von blinden und sehbehinderten Menschen genutzt wird. Diese lassen sich Webseiten durch spezielle Software verändert anzeigen, oder vorlesen. Auch diese Menschen müssen an ein Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar rankommen, was ständig verfügbar ist.
Und genau in diesen Punkten sagt die Rechtsprechung, dass dieses durch ein Bild nicht gewährleistet ist. Ein Bild kann ggf. für sehbehinderte Menschen nicht gut lesbar sein, Blinde können sich es nicht vorlesen lassen, da kein Text vorhanden ist ect.

Möglichkeit des MP3 Files / Audiodatei?
Manch ein Webmaster versucht derzeit das Ganze damit zu umgehen, dass neben dem Impressum als Bild, eine Audiodatei mit dem gesprochenen Impressum angeboten wird. Hier ist Vorsicht geboten!
Der  Gesetzgeber spricht von unmittelbar erreichbar. Es ist bisher noch nicht gerichtlich abschließend geklärt, ob das erneute Aufrufen der Audiodatei dieser Anforderung entspricht. Ich konnte bisher auch nicht in Erfahrung bringen, ob die Programme diese Datei ohne weiteres für den Blinden öffnen können. Ein sehbehinderter Mensch könnte sich gar diskriminiert fühlen, da er bei einem Text in der Lage gewesen wäre diesen zu erkennen ( durch Lupen Funktion ect) jetzt aber gezwungen ist, sich die Datei anzuhören… Es entsteht in allen Fällen also ein Mehraufwand.

Wieso überhaupt ein Impressum verstecken?
Dieser Mehraufwand müsste vor Gericht einem besonderen Grund des Webmasters gegenüber stehen.  Die häufigste Begründung wieso man ein Impressum als Bild eingestellt ist, dass man keine Spamemails erhalten will, weil Robots die Seiten nach Emails absuchen.

Auch hier hat der Gesetzgeber eine klare Meinung:
Dem Webbetreiber ist es zuzumuten, sich selber dagegen zu schützen.
Er kann sein Emailprogramm so einrichten, dass kein Spam durchkommt, er kann die Robots Datei so ändern, dass die Spambots nicht durchkommen usw.

Außerdem kann er eine extra Spamadresse einrichten, den was viele vergessen. Die Email im Impressum muss nicht die aus der Kontaktseite ect. sein.  Natürlich muss man die im Impressum eingerichtete Email nach echten Mails überprüfen.

Sollte ein Impressum als Grafik angezeigt werden um zu verhindern das Google den Inhaber herauslesen kann, zum Zwecke des Backlinkaufbaus / Suchmaschinenoptimierung versucht man damit sogar gegen Nutzungsbedingungen zu verstoßen. So einen Grund wird sicherlich kein Gericht anerkennen.

Ein blinder oder sehbehinderter Mensch muss also Nachteile in Kauf nehmen, damit es der Webmaster bequemer hat? Das wird kein Gericht so bestätigen.

Also ist abschließend zu sagen, dass auch ein MP3 / Audio Datei nicht geeignet ist um ein Impressum per Grafik zu ermöglichen.

Email im Impressum nicht korrekt dargestellt
Der zweit häufigste Abmahnungsgrund in diesem Zusammenhang, ist eine nicht korrekte Darstellung der Email. Begründet aus den Punkten §1 und folgendem Passus aus §2:

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,“

Wandel ich eine Email beispielsweise um in “ test at maxi.de“ oder „test{at}paule.de“, ect. greife ich wieder aktiv ein. Der Benutzer braucht jetzt Fachwissen um zu wissen, dass ein @ Zeichen damit gemeint ist und muss die Email selber zusammensetzen. Das wiederspricht den o.g. Punkten wie z.B. unmittelbar einfach zu erreichen. Die Begründung,  “ Jeder weiß was gemeint ist“, zählt nicht.  Jeder Anwalt findet nach nur 5 Min Suche, in einer Fußgängerzone z.B., Personen die das nicht wissen! So sieht das auch der Gesetzgeber und eine Abmahnung wird immer erfolgreich sein.

Fehlende Angaben im Impressum
Die Gesetzgebung ist stets im Wandel. Selbst wenn heute alles ok ist, kann morgen schon was fehlen. Jeder Webseitentreiber ist verpflichtet, sich selber zu Informieren, wenn sich die Gesetzesgrundlage ändert.
Wichtig ist auch zu beachten, dass es nicht ausreicht nur eine Email anzugeben, es muss ein zweites Medium folgen.
Entweder eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular!

Richtig Absichern leicht gemacht
Abmahnungen kosten fast immer weit mehr als 1000 Euro + Gerichtskosten. Diese Kosten kann man sich sparen. Wer selber nicht rechtlich sicher ist, für den gibt es eine sehr gute Möglichkeit sich abzusichern.
Ich selber bin  beim
Händlerbund – Deutschland größter Onlinehandelsverbandview
angemeldet.
Hier wurden mir das Impressum, AGB, Datenschutz und Wiederrufsrecht erstellt von einem Anwalt. Außerdem habe ich eine Kostenübernahme im Abmahnungsfall und kann als Dienstleister/Shopbetreiber sogar Mahnung über Sie erwirken lassen. Das alles für 9,90 | 14,90 | 24,90 im Monat je nach Anzahl der Domains. Auch kann ich meine Daten überprüfen lassen und meinen Kunden so bestätigen, mit wem Sie es zu tun haben (AGB Prüfsiegel)
Billiger bekommt man keine Rechtschutzversichung und ich kann jedem nur ans Herz legen hier Mitglied zu werden.

Ich hoffe Euch bleiben somit teure Abmahnungen erspart und Ihr folgt dem Rat und nutzt keine Bilder mehr im Impressum. Macht euch einfach eine Spammailadresse ins Impressum und die Richtige dann abgewandelt wie ihr wollt auf die Kontaktseite. Hier könnt ihr natürlich auch Bilder benutzen ect.
Ich muss natürlich noch drauf Hinweisen (deutscher Rechtsstaat sei Dank), dass oben genanntes nur Hinweise sind, keine Garantie der Richtigkeit und Rechtsgültigkeit haben. Es wurde aber alles von mir nach besten Wissen und Gewissen zusammengetragen.

In diesem Sinne Euer
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